OLG Köln: Daten für Rabatt‑Apps sind kein Preis – Einzelhändler entbunden von Preisangabenpflicht
Das Oberlandesgericht Köln hat am 13. September 2026 entschieden, dass die Bereitstellung persönlicher Daten für Loyalitäts‑Apps wie die Penny‑App rechtlich nicht als Preis gilt. Einzelhändler müssen diese Daten daher nicht im Rahmen der Preisangaben‑ und Verbraucherschutzverordnung ausweisen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 13. September 2026 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die rechtliche Einordnung von Daten‑Gegenleistungen im Einzelhandel neu definiert. In einem Verfahren gegen die Penny‑Loyalitäts‑App entschied das Gericht, dass die im Registrierungsprozess abgefragten persönlichen Daten nicht als Preis im Sinne der Preisangaben‑ und Verbraucherschutzverordnung (PAngV) zu werten sind. Damit sind Einzelhändler nicht verpflichtet, diese Daten als Teil des Gesamtpreises auszuweisen.
Hintergrund des Verfahrens
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte Klage eingereicht, weil er der Ansicht war, dass die Abgabe von Nutzerdaten für Rabatt‑ und Gutscheinaktionen einen wirtschaftlichen Gegenwert darstelle und deshalb als Preis angegeben werden müsse. Das OLG Köln wies die Klage jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Preisbegriff im europäischen und nationalen Recht primär als Geldbetrag oder digitaler Wertmaßstab definiert sei. Daten seien zwar wirtschaftlich eine Gegenleistung, rechtlich jedoch kein Preis, weil sie keine berechenbare Größe darstellen.
Kerndefinitionen des Preisbegriffs
Nach Ansicht des Gerichts umfasst die Preisangaben‑verordnung (PAngV) ausschließlich Leistungen, die in Geld oder einem klar quantifizierbaren digitalen Gegenwert ausgedrückt werden können. Persönliche Daten, selbst wenn sie für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert besitzen, erfüllen diese Kriterien nicht. Das OLG betonte, dass eine gesetzliche Erweiterung des Preisbegriffs zur Einbeziehung von Daten weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch sachgerecht sei.
Implikationen für Einzelhändler und Verbraucher
Die Entscheidung hat mehrere unmittelbare Folgen:
- Entlastung für Einzelhändler: Unternehmen wie Penny müssen die Erhebung von Nutzerdaten nicht mehr als Preisbestandteil deklarieren, was die Gestaltung von Loyalitäts‑ und Rabattprogrammen vereinfacht.
- Datenschutz‑ und Verbraucherrecht bleiben getrennt: Die Verpflichtungen aus der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) gelten weiterhin, jedoch unabhängig von den Preisangaben‑vorschriften.
- Transparenz‑Debatte: Kritiker befürchten, dass Verbraucher künftig weniger über die „Kosten“ von Daten‑Gegenleistungen informiert werden, obwohl diese für Unternehmen wertvoll sein können.
Die Entscheidung könnte zudem andere Einzelhändler dazu veranlassen, ihre Loyalitäts‑Apps zu erweitern, da die rechtliche Hürde wegfällt. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur Einholung einer informierten Einwilligung nach DSGVO bestehen, sodass die Datenverarbeitung weiterhin einer strengen Prüfung unterliegt.
Fallübersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gericht | Oberlandesgericht Köln |
| Aktenzeichen | 6 UKl 3/25 |
| Entscheidungsdatum | 13. September 2026 |
| Gegenstand | Penny‑Loyalitäts‑App (Datenerhebung für Rabatte) |
| Ergebnis | Klage des vzbv abgewiesen; Daten gelten nicht als Preis |
| Quelle: Heise Online, 13.09.2026 | |
Ausblick: Wie geht es weiter?
Obwohl das Urteil die Preisangaben‑pflicht für Daten‑Gegenleistungen aufhebt, bleibt die Frage, wie transparent Unternehmen künftig mit der Nutzung von Kundendaten umgehen. Verbraucherorganisationen fordern verstärkte Aufklärungspflichten, während Einzelhändler argumentieren, dass die bestehende DSGVO‑Regelung ausreichend sei.
Ein möglicher nächster Schritt könnte eine gesetzgeberische Klarstellung sein, die den Preisbegriff explizit von Daten‑Gegenleistungen trennt. Bis dahin dürfte das OLG‑Urteil als Präzedenzfall dienen, der die Praxis von Rabatt‑ und Treueprogrammen in Deutschland nachhaltig beeinflusst.
Für Unternehmen bedeutet das Urteil nicht nur rechtliche Entlastung, sondern auch die Chance, datenbasierte Marketing‑Strategien weiter auszubauen – vorausgesetzt, sie halten die strengen Vorgaben der DSGVO ein.
